
Neuer Energieausweis 2026: Welche Änderungen geplant sind und was Eigentümer jetzt wissen sollten
Der neue Energieausweis ist aktuell eines der meistdiskutierten Themen im Bereich Energieeffizienz und Immobilien. Hintergrund sind die Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD), die künftig Änderungen bei Energieausweisen und der energetischen Bewertung von Gebäuden vorsehen. Das Ziel ist ein europaweit modernerer, transparenterer und digitaler Standard.
In Deutschland liegt dazu ein Gesetzentwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) vor. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 13. Mai 2026 beschlossen. Damit sind die neuen Regeln aber noch nicht automatisch geltendes Recht.
Das Wichtigste in Kürze
Das ist im Entwurf für Energieausweise vorgesehen
Es sind mehrere Fälle vorgesehen, in denen ein Energieausweis vorgeschrieben wird wie bspw. bei einem Neubau, bei bestimmten Änderungen am Bestand sowie bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und bei der Verlängerung solcher Verträge.
Der Entwurf sieht zudem vor, dass Energieausweise künftig digital und maschinenlesbar ausgestellt werden; auf Wunsch soll zusätzlich eine Papierfassung möglich sein. Außerdem wird der Energieausweis im Entwurf als Informations- und Nachweisdokument beschrieben, das eine Beurteilung und einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen soll. So sollen die Ausweise künftig mehr Informationen enthalten wie bspw. Angaben zu den Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen bei neuen Gebäuden.
Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Denkmal
Für Wohngebäude soll die bekannte Energieeffizienzskala von A+ bis H zunächst bestehen bleiben. Für Eigentümer von Einfamilienhäusern, Doppelhäusern, Reihenhäusern und Eigentumswohnungen gibt es daher voraussichtlich keine unmittelbaren Änderungen.
Für Nichtwohngebäude ist hingegen eine neue Effizienzskala von A bis G vorgesehen.
Nach aktuellem Entwurfsstand sollen Verbrauchsausweise zudem nur noch für reine Wohngebäude zulässig sein. Für Nichtwohngebäude wäre dagegen grundsätzlich ein Energiebedarfsausweis erforderlich.
Bereits ausgestellte Energieausweise behalten nach aktuellem Entwurfsstand jedoch ihre reguläre Gültigkeit. Wer über einen gültigen Energieausweis verfügt, muss diesen daher nicht allein aufgrund der geplanten Gesetzesänderungen ersetzen.
Darüber hinaus soll nach aktuellem Entwurfsstand die bisherige Ausnahme für Baudenkmäler bei den Energieausweispflichten entfallen. Damit könnte künftig auch für denkmalgeschützte Gebäude bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung ein Energieausweis erforderlich werden.
Benötigen Sie einen Energieausweis?
Da sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen rund um Energieausweise und die energetische Bewertung von Gebäuden derzeit weiterentwickeln, kann es sinnvoll sein, bestehende Vorhaben nicht unnötig aufzuschieben. Wer einen Energieausweis für Verkauf, Vermietung oder die eigene Orientierung benötigt, kann diesen jetzt noch nach den aktuell geltenden Regelungen erstellen lassen.
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Häufige Fragen zum neuen Energieausweis 2026
Ludwigsburg, 23.06.2026